AGB

I. Allgemeines
Allen Angeboten, Vereinbarungen und Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
Durch Erteilung des Auftrages oder durch Annahme der Lieferung erkennt der Vertragspartner ausdrücklich an, daß die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers seinen eigenen vorgehen, auch wenn sich Widersprüche ergeben sollten und der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Aufträgen behält sich der Auftragnehmer bezüglich Sorten, Mengen und Preisen vor. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise werden in DM oder in Euro abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Angebote erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und längstens vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Musteranfertigungen, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

4. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Tagespreise. Bei einer Erhöhung der Materialkosten oder der Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware behält sich der Auftragnehmer einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor.


III. Zahlung
1. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tag des Abganges der Ware bzw. der Teillieferung (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Ein Skontoabzug auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten ist nicht zulässig. Wechsel werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber und sind sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen und neuen Verbindungen ist Vorauszahlung zu leisten.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sind die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen seiner Erzeugnisse zurück. Der Auftraggeber kann diese Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung oder auch bei der Lieferung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Auftragnehmers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand erwirbt. Die gelieferte Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Zahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiter veräußert werden. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen ihn aus Warenlieferungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seines Weiterverkaufspreises mit allen Nebenrechten, auch mit etwaigen Aussonderungs- oder Absonderungsrechten, an den Auftragnehmer ab. Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren vom Auftraggeber zusammen mit Waren anderer Lieferanten (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) unter Stellung einer Gesamtrechnung veräußert, so ist von dem Gesamtrechnungsbetrag der Betrag an den Auftragnehmer abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen Waren des Auftragnehmers entfällt.
Darüberhinaus erwirbt der Auftragnehmer bis zur Höhe seiner gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung auch Eigentum an den mit seinen Waren verbundenen Gegenständen anderer Lieferanten, soweit diese nicht mit Eigentumsvorbehaltsrechten belastet sind.
Der Auftraggeber ist trotz der erfolgten Abtretung berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren für seine Rechnung einzuziehen. Die eingezogenen Beträge werden vom Auftraggeber für den Auftragnehmer treuhänderisch verwaltet.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Ermächtigung des Auftraggebers, Forderungen für den Auftragnehmer einzuziehen, zu widerrufen, wird jedoch von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die an den Auftragnehmer im voraus abgetretenen Forderungen darf der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte (insbesondere Finanzierungsinstitute) nochmals abtreten.
Er ist auch nicht berechtigt, über die unter dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware Teilzahlungsverträge mit fremden Finanzierungsinstituten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzuschließen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die an ihn nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen. Der Auftraggeber ist zur sachgemäßen Lagerung der dem Auftragnehmer gehörenden Waren und zu deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.Werden die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren beim Auftraggeber von Dritten gepfändet, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer sofort von der Pfändung zu verständigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Alle durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet, so wird seine gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Falle auf sein Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehen, einzureichen und dem Auftragnehmer eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen, die Namen, Adressen der Schuldner und Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln; auf Verlangen des Auftragnehmers hat er den Schuldnern die Abtretung der Forderung anzuzeigen, wobei es dem Auftragnehmer freisteht, diese Anzeige auch von sich aus zu machen.

VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen, auch wenn vor Lieferung Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung /Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung /Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Ist der Prozentsatz der beanstandeten Ware geringer als 3 % (vom gesamten Auftragswert gerechnet), muß die Reklamation wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

VIII.Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Druckplatten oder Werkzeugen die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden).

IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XI. Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der Ort des Lieferwerkes als vereinbart.

XII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für beide Teile für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen gilt Ansbach als vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XIII. Wirksamkeit
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

FRITZ MAJER & SOHN KG
91578 Leutershausen